Unfall in Deutschland
Der Garantiefonds ist für die Bearbeitung eines Unfalls zuständig, wenn sich der Unfall in Deutschland ereignet hat und das gegnerische Fahrzeug unbekannt, unversichert oder absichtlich dazu benutzt wurde, den Schaden herbeizuführen.
Unbekanntes gegnerisches Fahrzeug
Kennen Sie das amtliche Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges nicht, z.B. weil ein Fall von Fahrerflucht vorliegt oder an dem Fahrzeug falsche Kennzeichen angebracht waren, können Sie die Schäden beim Garantiefonds anmelden.
Bitte beachten Sie, dass für die Regulierung besondere Leistungseinschränkungen geltend. Genaueres finden Sie hier.
Unversichertes gegnerisches Fahrzeug
Wenn das Fahrzeug Ihres Unfallgegners pflichtwidrig nicht versichert war, können Sie die Ansprüche beim Garantiefonds anmelden.
Woher weiß ich, dass mein Unfallgegner pflichtwidrig nicht versichert war?
Grundsätzlich muss für jedes Kraftfahrzeug/jeden Anhänger eine Pflichtversicherung abgeschlossen werden, §1 PflVG. Allerdings gibt es wenige Ausnahmen, die in §2 PflVG geregelt sind.
Wird ein Versicherungsvertrag gekündigt, werden die Daten bei der Versicherung gelöscht. Das heißt nicht zwangsläufig, dass das Fahrzeug als unversichert gilt.
Die Versicherung muss nämlich nach dem Versand der Kündigung eine Anzeige an die Zulassungsstelle, die das Kennzeichen des Fahrzeuges ausgegeben hat, versenden, aus der sich ergibt, dass der Vertrag beendet wurde. Nach Eingang dieser Anzeige (nach §25 I FZV) bei der Zulassungsstelle wird eine einmonatige Frist in Gang gesetzt. Nur dann, wenn sich der Unfall nach Ablauf dieser Frist ereignet hat, kann die Versicherung dem Unfallopfer gegenüber die Deckung verneinen. Dies gilt nur solange, wie die Versicherung beweisen kann, dass der ehemalige Kunde die Kündigung auch erhalten hat.
Sie müssen demnach zwei Dinge prüfen, ehe Sie die Ansprüche hier anmelden:
- Kann die Versicherung nachweisen, dass die Kündigung zugegangen ist?
- Ist die einmonatige Frist bereits abgelaufen?
Um diese Fragen zu klären, wenden Sie sich am besten an die zuständige Versicherung bzw. die betreffende Zulassungsstelle.
Bitte beachten Sie, dass für Mofakennzeichen sowie Sonderkennzeichen andere Regelungen gelten können.
Vorsätzliche Schadenzufügung
Wurde das gegnerische Fahrzeug vorsätzlich und widerrechtlich dazu benutzt, den entstandenen Schaden zu verursachen, ist die Versicherung nach §103 VVG nicht verpflichtet, die Schäden zu bezahlen.
Die Ansprüche können stattdessen beim Garantiefonds geltend gemacht werden.
Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, könnte das Deutsche Büro Grüne Karte (DBGK) zuständig sein. Weitere Informationen finden Sie hier.